Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

    Stand 03/2026 — Matthias Meidlinger GmbH

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    1. Geltungsbereich

    1.1 Nachstehende Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Die Bedingungen liegen unseren Angeboten und allen Vereinbarungen mit uns ausschließlich zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt.

    1.2 Anderslautende Bedingungen des Kunden, denen wir hiermit ausdrücklich und endgültig widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

    2. Angebot, Vertragsabschluß

    2.1 Unsere Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend.

    2.2 Auftragsannahme erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

    3. Lieferung, Gefahrenübergang

    3.1 Die Lieferung versteht sich ab Werk D‑74336 Brackenheim‑Dürrenzimmern. Bei Lieferung durch ein von uns mit der Herstellung beauftragtes drittes Unternehmen ab dessen jeweiliger Betriebsstätte.

    3.2 Wurde über Versandweg und Transportmittel keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir die Auswahl mit verkehrsüblicher Sorgfalt.

    3.3 Frankolieferungen, die verbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Anfallende Rollgelder gehen zu Lasten des Kunden und werden von uns nicht vergütet. Der Abschluß von Transport‑ und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Kunden.

    3.4 Ware, die der Kunde vereinbarungsgemäß beim Lieferwerk abzuholen hat, wird ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt wurde und sich dieser mit der Abholung in Verzug befindet, auf Kosten und auf Gefahr des Kunden aufbewahrt. Bei Anlieferungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich abgeladen werden kann. Die Berechnung von Wartestunden und Rückfrachten bleibt uns vorbehalten.

    3.5 Ist die Ware abhol‑ und versandbereit, sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen.

    3.6 Nimmt der Kunde eine verbindlich in Auftrag gegebene Menge nicht ab, sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben.

    3.7 Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, die Lieferungen in einem quantitativen Rahmen von bis zu 10 % über oder unter der bestellten Menge vorzunehmen.

    3.8 Unsere Lieferpflicht gilt als in vollem Umfang erfüllt und die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald bei Abholaufträgen dem Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt wurde und dieser sich im Abnahmeverzug befindet. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit dem Verlassen unseres Werks oder Lagers oder sonstigen Versandstelle auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Ware von uns frachtfrei geliefert wird. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Kunden, auch bei fob‑ und cif‑ Geschäften. Bei beanstandungsfreier Übernahme der Sendung durch den Frachtführer kommt eine Haftung unsererseits für Verpackung oder Verladung nicht in Betracht.

    3.9 Ausfallmuster fertigen wir nur ausnahmsweise gegen Kostenbeteiligung an. Verlangt der Kunde aufgrund eines Ausfallmusters Änderungen, so können wir vom Kunden Abnahme der bereits hergestellten Teile und Ersatz der uns durch Maschinenstillstand entstehenden Kosten verlangen.

    4. Lieferfristen, Lieferhindernisse

    4.1 Von uns angegebene Lieferfristen oder ‑termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der Versandbereitschaft. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein. Der Kunde kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung der Ware oder Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Kunden an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

    4.2 Jede Lieferfrist beginnt erst nach Klarstellung aller für die Ausführung des Auftrages benötigten Einzelheiten und Bestellungen der erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Zahlungsfälligkeit sogleich mit Auftragserteilung vereinbart wurde. Hat der Kunde Zubehörmaterial zu stellen, beginnt die Lieferfrist nicht vor deren Eingang. Gleiches gilt bei sonstigen Mitwirkungspflichten des Kunden.

    4.3 Abrufaufträge sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Liefertermin zu disponieren. Nimmt der Kunde die Auftragsmengen nur teilweise ab, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.

    4.4 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragstellung sind wir zum Rücktritt berechtigt. Gleiches gilt im übrigen bei grundlegenden Betriebsstörungen insbesondere solchen in Folge von uns nicht zu vertretender Streiks und Aussperrungen bei uns oder Lieferanten, Verkehrsstörungen, Naturkatastrophen, Kriegszuständen oder anderen Fällen höherer Gewalt, welche die vertragsmäßige Leistung verhindern oder beeinträchtigen. Für die Dauer und für den Umfang der entstandenen Behinderungen, auch hinsichtlich der Nacherfüllung ausgefallener Liefermengen ist unsere Lieferverpflichtung ausgesetzt.

    5. Preise

    5.1 Falls Preise nicht verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ansonsten die Preise gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste.

    5.2 Verändern sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung unsere Preise allgemein, gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Wir behalten uns eine Preisänderung hiernach insbesondere dann vor, wenn sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren ändern.

    5.3 Treten für uns bei der Auftragsabwicklung nicht vorhersehbare Produktionsschwierigkeiten auf, die nur mit erheblichen Mehrkosten die vom Kunden vorgeschriebenen Formen oder Toleranzen einhalten lassen, sind wir berechtigt, den Preis nach Rücksprache entsprechend anzuheben oder vom Auftrag zurückzutreten, falls innerhalb einer angemessenen Frist eine Preisneuvereinbarung nicht zustande kommt. Gleiches gilt zu Gunsten des Kunden, wenn durch Auftragsänderungen erhebliche Minderkosten entstehen.

    6. Zahlung

    6.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gewähren wir für den sofort fälligen Vergütungsanspruch 30 Tage Zahlungsziel ab Rechnungsdatum bei Zahlungen rein netto, ohne Abzug. Bei Bar‑ oder gleichwertigen Zahlungen innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 2% Skonto. Rechnungsbeträge unter Euro 100,‑ sind nicht skontierfähig. Gleiches gilt für Rechnungen für Werkzeuge, Vorrichtungen und reine Lohnarbeiten. Rechnungen neueren Datums können nicht skontiert werden, sofern ältere Rechnungsbeträge noch offen stehen. Eingehende Zahlungen werden dann zunächst auf etwaige Zinsforderungen dann auf die ältesten Forderungsrückstände angerechnet.

    6.2 Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Unsere Vertreter, Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind. Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei uns.

    6.3 Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Akzepte nehmen wir spesenfrei herein, wenn sie landeszentralbankfähig sind und ihre Laufzeit nicht länger als 90 Tage beträgt. Bei Wechselprotest, ebenso bei Scheckprotest, hat sofortige Barzahlung zu erfolgen.

    6.4 Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich oder wird uns bekannt, daß unsere Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluß gefährdet waren, sind wir berechtigt unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung des Rechnungsgesamtbetrages zu verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn beim Kunden die Zahlung einer Einzelrechnung dreimalig erfolglos angemahnt wurde.

    6.5 Bei Zahlungsverzug sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen.

    6.6 Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Kunden.

    7. Gewährleistung

    7.1 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Auf unser Verlangen ist die Beanstandung durch Einsendung eines beanstandeten Musterteils und/oder Prüfberichtes nachzuweisen. Bei Anlieferung noch nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung, längstens innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Ware, schriftlich mitzuteilen.

    7.2 Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der Auftragsbestätigung enthalten sein oder nachträglich schriftlich vereinbart werden.

    7.3 Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung, über besondere Maßgenauigkeit sowie über die Einhaltung von DIN‑Vorschriften werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie im jeweiligen Fall ausdrücklich vereinbart wurden. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewähr für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich schriftlich garantiert.

    7.4 Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel, die erst mitgeteilt wurden, nachdem die Ware trotz offensichtlicher Mangelhaftigkeit be‑ oder verarbeitet wurde. Keine Gewähr wird übernommen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht u.ä., wenn solche Differenzen branchen‑ und materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterichtlinien oder Normen liegen. Besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit müssen bei der Bestellung ausdrücklich angegeben und von uns bestätigt werden.

    7.5 Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener, insbesondere der für die Herstellung der Ersatzware erforderliche Zeitraum zur Verfügung. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Kunden setzen voraus, daß wesentliche Mängel von uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden sind oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Anstatt des Rücktrittes und Schadensersatzes statt der Leistung, kann der Kunde die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit diese den Nettoauftragswert des mangelhaften Teiles der Lieferung nicht übersteigt.

    7.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Lieferungen grundsätzlich 1 Jahr ab Ablieferung der Ware beim Besteller.

    7.7 Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der Ware verursacht werden, haften wir nicht.

    7.8 Soweit aus anderen Lieferungen an den Besteller noch fällige Forderungen bestehen, sind wir zur Nacherfüllung nur Zug um Zug gegen die Erfüllung dieser Forderung verpflichtet.

    8. Haftung

    8.1 Zwingende Bestimmungen der Produkthaftungsvorschriften bleiben unberührt.

    8.2 Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden und soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

    8.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.

    8.4 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

    9. Eigentumsvorbehalt

    9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt:

    9.2 Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Erlischt unser (Mit‑) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit‑) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit‑) Eigentum unentgeltlich. Der Kunde ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, daß keine Gefährdung von Personen oder Sachen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken. Ware, an der uns (Mit‑) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

    9.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

    9.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Kunde.

    9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

    9.6 Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Urkunden zur Verfügung zu stellen.

    9.7 Wir sind berechtigt, Werte des Kunden, welche unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme freihändig zu verwerten.

    10. Schutzrechte

    10.1 Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Kunden zur Verfügung gestellt werden zu liefern haben, steht der Kunde uns gegenüber dafür ein, daß durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

    10.2 Sofern uns von dritter Seite aufgrund von Schutzrechten die Herstellung und Lieferung von Gegenständen untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluß jeglicher Ansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung einzustellen und von der Lieferung Abstand zu nehmen; die uns durch die Ausführung des Auftrags bereits entstandenen Kosten sind uns vom Kunden zu ersetzen.

    10.3 In jedem Fall der vorbezeichneten Art verpflichtet sich der Kunde, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und uns für Schäden, die uns aus der Verletzung oder der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte Dritter entstehen, vollen Ersatz zu leisten.

    11. Werkzeuge und Materialbestellungen

    11.1 Werkzeuge, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von dritter Seite nach unserer Konstruktion zur Durchführung des Auftrages angefertigt werden, sind unser Eigentum; sie werden ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet. Die Kosten der Herstellung der Werkzeuge trägt der Kunde. Sie werden ihm bei der Lieferung der mit dem Werkzeug bestellten Teile durch Gutschrift von jeweils 5 % des Nettowarenwertes, höchstens bis zur Amortisation des Herstellungskostengesamtbetrages, rückvergütet.

    11.2 Für Nachbestellungen bewahren wir die Werkzeuge mit verkehrsüblicher Sorgfalt auf. Treten dennoch Schäden an den Werkzeugen auf, haften wir hierfür nicht. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung endet, wenn vom Kunden innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen erfolgen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, können wir die Werkzeuge nach unserem Ermessen anderweitig verwenden.

    11.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die uns gehörenden Werkzeuge für allgemein übliche und allgemein verwendbare Artikel.

    11.4 Werden Zubehörteile oder Materialien für die Fertigung vom Kunden beigestellt, so ist dieser verpflichtet, diese Teile frei unserem Werk mit Zuschlag von 5 % für etwaigen Ausschuß rechtzeitig, in einwandfreier Qualität und Mengen, die uns eine ununterbrochene Verarbeitung ermöglichen, anzuliefern.

    12. Datenverarbeitung

    12.1 Wir weisen darauf hin, daß innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln.

    13. Internationaler Rechtsverkehr

    13.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN‑Kaufrechts.

    14. Ergänzende Bestimmungen, Gerichtsstand

    14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

    14.2 Soweit der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‑rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung bei Lieferungen ab Werk das jeweilige Herstellerwerk, bei Lieferungen ab Lager die jeweilige Lagerstelle. Erfüllungsort für die dem Kunden obliegenden Verpflichtungen ist D‑74336 Brackenheim‑Dürrenzimmern.

    14.3 Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des §14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‑rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, ist D‑74336 Brackenheim‑Dürrenzimmern ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Kunden vorzugehen.

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